Neuerungen Waffenrecht

Wir danken dem Württembergischen Schützenverband WSV 1850 e.V. für die gute
Zusammenarbeit und die Möglichkeit der Nutzung dieses sehr informativen Artikels. Insbesondere
dem Verfasser Dr. Adrian Sievers-Engler – Landesreferent Waffenrecht des Württ.
Schützenverbandes.


Änderung Waffengesetz 2024


Das Sicherheitspaket

Am 18.10.2024 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen der Regierungskoalition
das „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ beschlossen, ein
sogenanntes Omnibusgesetz (lat. omnibus: „für alle“), welches die Änderung mehrerer
Rechtsvorschriften in einem Mantelgesetz zusammenfasst. Artikel 5 dieses Omnibusgesetzes
beinhaltet eine Änderung des Waffengesetzes. Für den Legalwaffenbesitzer beinhaltet die geänderte
Rechtslage nunmehr einige neue Fallstricke, die es zu beachten gilt.


Messerführverbote – Gefahr für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit


In der öffentlichen Debatte lag der Fokus vor allem auf der Änderung der Rechtslage zum Führen von
Waffen und Messern generell, bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenverkehr und
in Waffenverbotszonen.
Bisher galt (§42a WaffG), dass generell keine Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, keine
Einhandmesser und keine Messer mit feststehender Klinge über 12 cm geführt werden durften. Diese
Regelung gilt auch weiterhin.
Jedoch legte §42 WaffG bisher zusätzlich fest, dass es über §42a hinaus untersagt ist, bei öffentlichen
Veranstaltungen Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 WaffG zu führen. Dadurch wurde für öffentliche
Veranstaltungen das sonst erlaubte Führen von Schreckschusswaffen mit kleinem Waffenschein und
das Führen sonstiger Gegenstände, welche in der Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
benannt werden, zusätzlich verboten.
Es bestand aber kein generelles Führverbot von Messern jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen,
da nur die in vorgenannter Fundstelle in der Anlage 1 bezeichneten Messer von diesem Verbot erfasst
waren. Zudem wurden die Landesregierungen in §42 ermächtigt, Waffenverbotszonen einzurichten,
in denen das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge über 4 cm verboten
werden konnte.
Diese Führverbote wurden nun wesentlich verschärft:
Künftig ist es generell verboten, auf öffentlichen Veranstaltungen (§42) und im öffentlichen
Personenfernverkehr (§42b) und dessen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Haltestellen, Gleisanlagen usw.
Waffen und Messer zugriffsbereit zu führen, unabhängig von Art des Messers oder Klingenlänge oder dem
Vorhandensein eines kleinen Waffenscheins für Schreckschusswaffen. Die Bundesländer wurden
ermächtigt, für den öffentlichen Personennahverkehr gleiche Regeln via Verordnung zu erlassen.
Entsprechend wurden auch die Bußgeldvorschriften in §53 WaffG angepasst. Dem gilt nunmehr das
besondere Augenmerk des Legalwaffenbesitzers, denn es ist nicht die Bußgelddrohung als solche,
sondern der zugrundeliegende Verstoß gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes. Das verbotene
Führen eines Messers, nach §53 WaffG, unerheblich ob nur fahrlässig oder gar vorsätzlich, kann die
Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers nach §5 Abs. 2 WaffG in Frage stellen. Schnell kann das in der
Hosentasche über den Bahnhof oder den Weihnachtsmarkt beförderte Taschenmesser die
Waffenbesitzkarte in Frage stellen!
Zudem wurde nun der Besitz von Springmessern generell verboten. Bisher waren Springmesser mit
einer einseitig geschliffenen Klinge bis höchstens 8,5 cm Klingenlänge vom Verbot nicht erfasst. Das ist
nun nicht mehr der Fall. Letztere dürfen nur dann auch weiterhin besessen werden, wenn ein
berechtigtes Interesse vorliegt. Da man erst im Nachhinein durch richterliche Beurteilung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfährt, ob ein berechtigtes Interesse tatsächlich vorlag, kann man
dem Legalwaffenbesitzer nur raten, vom Besitz solcher Messer gänzlich Abstand zu nehmen.
§58 WaffG enthält eine Übergangsvorschrift zur straffreien Abgabe solcher Messer, sie dürfen aber
auch ohne Erlaubnis vom bisherigen Besitzer vernichtet werden.


Taschenmesser in der Hosentasche – was soll schon passieren?


Das mag sich nun mancher Leser fragen. Doch Obacht: Nicht nur die Regeln zum Führen von Messern,
sondern auch die Kontrollbefugnisse und Meldepflichten wurden erweitert. So ist nunmehr Behörde,
Polizei bzw. Bundespolizei nach §42c WaffG ermächtigt, auf öffentlichen Veranstaltungen, Bahnhöfen
und Bahnanlagen und in Waffenverbotszonen ohne Anlass Personen auf mitgeführte Waffen oder
Messer zu durchsuchen. Darüber hinaus wurden die besagten Behörden bzw. ihre übergeordneten
Dienststellen wie Landeskriminalämter u.ä. im neu eingeführten §6a WaffG zum sogenannten
Nachbericht an die Waffenbehörden verpflichtet. Das bedeutet, dass die eigene Waffenbehörde
schnell Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit gegen das Waffengesetz erlangen kann.
Kurzum: Die verschärften Regeln zum Führverbot von Messern müssen vom Waffenbesitzer peinlich
genau beachtet werden, will er nicht seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit riskieren.


Keine Bratwurst mehr schneiden auf dem Markt?


Die §§42-42b WaffG enthalten nunmehr eine ganze Reihe von Ausnahmen vom Führverbot bzw. für
die Nutzung von Messern in Waffenverbotszonen für sogenannte „berechtigte Interessen“., z.B. für
Gewerbetreibende, die Gastronomie oder ganz generisch, wenn ein „allgemein anerkannter Zweck“
vorliegt. Gerade darüber, was unter „allgemein anerkannter Zweck“ zu verstehen ist, gehen die
Meinungen weit auseinander, relevant ist aber unter dem Strich nur die Meinung des Gerichts. Es kann
also nur geraten werden, sich in dieser Frage waffenrechtlich möglichst defensiv zu verhalten. Die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine Zukunftsprognose hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden
Umgangs mit Waffen und Munition, die schon durch einmaliges Fehlverhalten dauerhaft in Frage
gestellt werden kann. Ein Restrisiko müsse im Waffenrecht nicht hingenommen werden, so ein häufig
von den Verwaltungsgerichten zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die
Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit geht. Kurz: Man bekommt also schlimmstenfalls erst
nach dem Widerruf der WBK richterlich bescheinigt, ob der Zweck „allgemein anerkannt“ und damit
das Führen des Messers zulässig war oder eben nicht.


Immerhin ein wenig Rechtssicherheit für den Waffentransport


Bisher war die Rechtslage zum Transport im öffentlichen Personenfernverkehr unklar. Das
Waffengesetz erlaubte zwar einerseits das erlaubnisfreie Führen einer nicht zugriffsbereiten und nicht
schussbereiten Schusswaffe gem. §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, forderte aber andererseits in §12 Abs. 3 Nr.
1 die Zustimmung des Hausrechtsinhabers, hier der Verkehrsbetriebe, wenn man eine Waffe auf einem
fremden Grundstück führen möchte. Die Frage, ob der Transport einer Waffe zulässig war oder nicht,
hing nun nicht mehr vom Waffengesetz, sondern von der Auslegung der Hausordnung der
Verkehrsbetriebe ab. Speziell von der Frage, ob das in den Hausordnungen festgelegte Verbot des
Führens von Waffen überhaupt den rechtskonformen Transport von Schusswaffen beschränken wollte
oder durfte.
Durch das Sicherheitspaket wird nun im Waffengesetz ausdrücklich geregelt, dass Waffen und Messer
auch im öffentlichen Personenfernverkehr nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen
Transportiert werden dürfen, womit die Auslegungsfragen von Hausordnungen obsolet werden. Aber
Vorsicht: Das zugriffsbereite Führen von Schreckschusswaffen ist auch mit kleinem Waffenschein im
Personenfernverkehr und seinen Einrichtungen wie Bahnhöfen und Haltestellen ausdrücklich nicht
erlaubt! Hier ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bedroht.
Analog werden die Länderregierungen zur Einführung von Waffen- und Messerverbotszonen für den
ÖPNV ermächtig, werden zugleich aber verpflichtet, in diesen Verordnungen gleichlautende
Regelungen für den rechtskonformen Transport von Waffen und Messern zu regeln.


Das Waffenrecht gilt auch im Internet


Das war selbstverständlich auch vor der Waffenrechtsänderung 2024 schon der Fall. Aber während die
verschärften Regelungen zum Führen von Messern und Waffen große Aufmerksamkeit erfuhren,
blieben gravierende Änderungen zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§5 WaffG) und
der persönlichen Eignung (§6 WaffG) weniger beachtet.
Der Kreis der abgefragten Stellen wurde geändert und erweitert: Die Behörde muss nunmehr statt der
örtlichen Polizeidienststelle die Landeskriminalämter zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit befragen,
was aber in manchen Bundesländern ohnehin schon Verwaltungspraxis ist. Zusätzlich müssen künftig
auch Zollkriminalamt, Bundespolizei und in besonderen Fällen auch das Bundeskriminalamt befragt
werden. Inhaltlich ändert sich dadurch zunächst nichts an der Überprüfung des Waffenbesitzers,
lediglich die Bearbeitungszeiten könnten sich verlängern.
Jedoch wurde die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach §5 Abs. 1 um einen Katalog von
Straftaten erweitert, die aus den Abschnitten des Strafgesetzbuchs zu Friedensverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats oder der äußeren Sicherheit und Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung stammen. Hier ist bereits die Verurteilung zu 90 Tagessätzen ausreichend. Die gleichen
Regelungen wurden auch in die Definition der Unzuverlässigkeit in das Sprengstoffgesetz
aufgenommen. Diese Regelungen richten sich vor allem gegen die Bildung bewaffneter Gruppen,
welche die staatliche Ordnung in Frage stellen.
Ein weitaus gravierenderer Punkt ist allerdings die Erweiterung der behördlichen Befugnisse zur
Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in §4 Abs. 5 und Abs. 6. WaffG
Die Behörde darf künftig neben der Kommunikation (Telefonate, Schriftverkehr) mit dem
Waffenbesitzer auch öffentlich zugängliche Quellen zur Grundlage ihrer Bewertung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit machen: Geteilte Bilder, Memes, Videos, öffentliche Statements auf
Social Media etc. Hierzu gehören auch Nachrichtengruppen in Messenger-Diensten wie z.B. Whatsapp
oder die öffentliche Zustimmung („like“) zu Inhalten, welche die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in
Frage stellen könnten.
Hier muss der Legalwaffenbesitzer künftig besondere Vorsicht walten lassen und sich von allem
fernhalten, was geeignet sein könnte, über sein Auftreten auf Social Media die Annahme der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach §5 WaffG zu begründen. Das heißt konkret alles, was die
Annahme begründen könnte, dass er Waffen und Munition missbräuchlich, leichtfertig, unvorsichtig
oder unsachgemäß verwenden wird oder er die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahren bzw. an
Unberechtigte überlassen wird.
Ein besonderer Fallstrick in diesem Zusammenhang soll hier dargestellt werden: das Überlassen an
Unberechtigte. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte mit Beschluss vom 15.02.2022 (Az: 1 OLG 32
Ss 153/21) die strafrechtliche Verurteilung eines Jägers nach §52 WaffG, der entgegen §34 WaffG einer
waffenrechtlich unberechtigten Begleiterin nach erfolgreicher Jagd eine Jagdwaffe für ein Foto für
Social Media kurzfristig in die Hand gegeben hatte. Das Foto verbreitete sich und der Jäger wurde
angezeigt und verurteilt. Nach der stehenden Rechtsprechung, die sich auf ein Grundsatzurteil des
BayObLG,( 4 St 108/76) aus der „Frühzeit“ des Waffengesetzes in Deutschland bezieht, stellt auch das
kurzfristige Übergeben an einen Unberechtigten im Beisein des waffenrechtlich Berechtigten ein
strafbares Überlassen dar. Ausnahmen hiervon bestehen nur im Rahmen von §12 WaffG z.B. auf
Schießstätten.
Veröffentlicht ein Waffenbesitzer in Social Media Fotos, auf welchen zu sehen ist, wie er seine Waffen
außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte Unberechtigten in die Hand gibt, so
dokumentiert er seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.
Auf den Punkt gebracht: Die freie Meinungsäußerung auf Social Media stellt keine Freistellung von den
strengen Regeln des Waffenrechts dar. So ordnungsgemäß und sicher, wie man mit den Waffen auch
ohne mediale Öffentlichkeit umzugehen hat, so hat dies auch vor der Kamera zu erfolgen. Durch die
Ermächtigung der Behörden, künftig öffentliche Quellen in die Prüfung einzubeziehen, droht hier nun
noch schnelles waffenrechtliches Ungemach.


Schnelle Sicherstellung von Waffen, Regeln für Waffenverbote


Solches Ungemach kann künftig auch in Form der sofortigen Sicherstellung der Waffen und Munition
erfolgen. Der Paragraf zu „weitere Maßnahmen“ (§46) wurde erweitert und der zuständigen Behörde
das Recht eingeräumt, nunmehr auch bereits nur bei Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
oder persönlichen Eignung Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden sofort vorläufig für die Dauer der
Prüfung und bis zu 6 Monate im Zuge einer richterlich genehmigten Durchsuchung sicherzustellen.
Konkretisiert und verschärft wurden auch die Regeln für Waffenverbote nach §41 WaffG, d.h. um das
behördlich angeordnete Verbot des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen wie Luftgewehren bis 7.5J,
Armbrüsten, Vorderladern etc. Nicht nur die absolute Unzuverlässigkeit nach §5 Abs. 1 WaffG kann
ein Waffenverbot nach sich ziehen, sondern es ist nun vorgeschrieben, dass ab einem Strafmaß von 90
Tagessätzen wegen Verurteilung aufgrund sonstiger Straftaten gegen das Waffengesetz,
Sprengstoffgesetz, Bundesjagdgesetz und des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen, welche für sich
genommen noch nicht zur absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen würden, als auch die
Verurteilung wegen Gewaltdelikten zu einem Umgangsverbot mit erlaubnisfreien Waffen führen
können.


Zusammenfassend bleibt also der Appell an den Leser:


Halten Sie sich stets strikt an die Vorgaben des Waffengesetzes, welche uneingeschränkt auch auf
Social Media gelten und beachten Sie die neuen Messerführverbote.
Dr. Adrian Sievers-Engler
Landesreferent für Waffenrecht.

09/2020 Neuerungen beim Waffenerwerb

Ab 01.09.2020 werden für den Waffenerwerb die NWR -Erlaubnis sowie -Personen ID benötigt. Hintergrund ist die landesweite Erfassung von Waffenrechtlichen Erlaubnissen. Diese wurden bei Voreinträgen bei grüner WBK sowie Waffeneinträgen bei gelber WBK ab ca. 2019 (GVV Hardheim-Walldürn) bereits automatisch mit eingedruckt von der Behörde.

Sollte diese Nummer noch nicht auf der WBK stehen kann kein Waffenerwerb mehr getätigt werden.

Weiterführend kann auch keine Waffe mehr zur Überlassung wegen Instandsetzungsarbeiten von einem Büchsenmacher ohne diese Nummern in Empfang genommen werden.

Alternativ können die Nummern bei der zuständigen Waffenbehörde angefordert werden.

Ausgenommen hierfür ist der private Verkauf von Waffen bzw. wesentlichen Teilen.

4/2020 Neuerungen Waffengesetz 2020

Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert?

Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden – das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt werden.Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen?Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch mehrere Schalldämpfer in der derselben Kalibergruppe erworben werden – etwa wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch möglich ist.Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten?Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.

Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben?

Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung.Was ist mit Infrarot-Aufhellern?Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu.

Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden?

Nein. Jäger dürfen diese jetzt lediglich erwerben, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehörtbeispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Im Moment erlauben lediglich Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen.

Dürfen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? 

Werden sie erlaubnispflichtig? Nach den bisherigen Informationen sollen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten, weil sie außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden konnten, auch weiterhin erlaubnisfrei bleiben. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.Was ist zu beachten, wenn am Wohnort die Jagd mit Vor- und Aufsatzgeräten für Nachtsicht und Wärmebild noch verboten ist, am Ort der Jagdmöglichkeit aber erlaubt?Für Jäger gilt das waffenrechtliche Verbot nicht mehr. Das heißt, sie dürfen diese Geräte erwerben, besitzen und selbstverständlich auch damit zum Revier fahren. Lediglich beim jagdlichen Einsatz gelten die jagdrechtlichen Bestimmungen vor Ort. Wenn der Einsatz von Nachtzieltechnik im jeweiligen Bundesland verboten ist, ist das Verbot zu beachten.

In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?

Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.

Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?

Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.

Was gilt für fest eingebaute Magazine?

Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunitionbetroffen und keine Repetierer. Also alle Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierer unterliegen hier keiner Beschränkung. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen.

Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend?

Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60 .

Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?

Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für Zentralfeuermunition – sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss nicht überschreiten – gemessen im Kaliber, das der Hersteller vorgibt.

Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?

Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Also müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ weiter verwendet werden können. Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen.

Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden?

Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.

Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung?

Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen vorladen.

Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit?

Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, kann künftig zur Regelunzuverlässigkeit führen.

Was ändert sich für den Jäger durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter?

Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen neben dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach als weitere Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Das war aber bisher nicht wirklich anders, lediglich das Verfahren ist jetzt rechtlich formalisiert worden.

Wie kann ich mich gegen eine vermutete Unzuverlässigkeit wehren?

Es steht der ganz normale Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. Wenn sich die Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt, muss sie das gerichtsfest belegen können. Kann sie es nicht, etwa weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer entsprechenden Klage auf Erteilung stattgeben.

Was passiert, wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im Verfahren kommt? 

Ein Jagdpachtvertrag erlischt beispielsweise, wenn ein Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert wird.Jäger sollten rechtzeitig die Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten Woche. Aber es handelt sich hier um eine behördeninterne Angelegenheit und diese darf nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten, damit die Prüfung in angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die Erlaubnis erteilt werden kann. Speziell zum Jagdschein ist noch zu sagen, dass das Bundesjagdgesetz diesbezüglich gar nicht geändert wurde. Es gibt keinesfalls eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser nicht verlängert wird, weil die Verfassungsschutzabfrage nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt ist.

Was hat es mit Waffenverbotszonen auf sich?

Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden – auf Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener Verantwortlichkeit solche Verbotszonen einzurichten. Die Bürger sind angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in diesen Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter Klingenlänge betreffen.

Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? 

Was ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine solche Zone durchläuft?Der Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf: Anwohner, Handwerker und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollen von diesen Verbotenausgenommen werden. Damit Jäger oder Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen berechtigt führen.Gilt die Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand?Nein, nach der Begründung des Gesetzes insgesamt. Waffenverbotszonen richten sich gegen Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck erhöhen. WBK- oder Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene Zuverlässigkeit. Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten betroffen sein.

Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche sind das?

Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes.Was bedeutet das für Waffenbesitzer?Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.

Quelle: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf

12/2019

Es erwarten uns wieder weitreichende Einschnitte in unserem Sportleben!

Wichtigste Stellen für Sportschützen hervorgehoben

 

 

Am Ende eines langen Prozesses biegt das Dritte Waffenrechtänderungsgesetz auf die Zielgerade ein. Zur Erinnerung: Ursprünglich sollte die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht der Bekämpfung des Terrors und des illegalen Waffenhandels dienen und Ende 2018 verabschiedet werden. Nach zahlreichen Gesprächen und Expertenanhörungen – der DSB, seine Landesverbände und andere Schießsportverbände agierten dabei an vorderster Stelle – wurde aus den anfänglichen Entwürfen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt. Die wichtigsten Punkte aus DSB-Sicht:

  • Nach dem Erwerbsbedürfnis, an dem sich nichts ändert, wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt. Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegt werden kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
     
  • Es bleibt bei Vorderladerwaffen sowie Armbrüsten alles beim Alten.
     
  • Vor der Genehmigung des Erwerbs von Feuerwaffen wird zukünftig regelmäßig eine Verfassungsschutzabfrage durchgeführt.
     
  • Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als „verbotene Gegenstände“ eingestuft. Trotz deutlichem Vortrag hierzu ließen sich die Politiker von dieser Verschärfung, die in benachbarten Nationen sehr viel schützenfreundlicher umgesetzt wurde, nicht abbringen.
     
  • Im Bereich der Schießstandsachverständigen gibt es nun eine Öffnungsklausel für die Bundesländer. Diese ermöglicht es ihnen, die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger sowie das Verfahren der Anerkennung selbst zu regeln. Dies könnte somit wieder zu einer besseren bundesweiten Verfügbarkeit an Schießstandsachverständigen führen, da nicht mehr ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige zum Einsatz kommen können.

Quelle: https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/waffenrecht-bundestag-verabschiedet-das-dritte-waffenrechtaenderungsgesetz-7998/

09/2018

Nachdem jetzt die parlamentarische Sommerpause zu Ende geht und die Arbeit wieder anläuft, sind derzeit noch keine Entwürfe zur anstehenden Änderung des Waffengesetzes bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit einer nationalen Umsetzung der im März 2017 geänderten Europäischen Feuerwaffenrichtlinie – die gem. Richtlinientext bis zum 14.09.2018 erfolgen sollte – nicht vor dem Jahr 2019 zu rechnen ist.

05/2017

Änderungen und neues Waffengesetz zur Verwahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition in Waffenschränken

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18.05.2017 in seiner Sitzung die Änderung und Neufassung des Waffengesetzes verabschiedet.

Das neue Gesetz hebt die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an. Das Ziel: weniger Waffen sollen abhanden kommen. Es gilt eine Besitzstandsregelung: Waffenbesitzer dürfen ihre vorhandenen Sicherheitsbehälter uneingeschränkt weiternutzen. (Quelle: www.bundesregierung.de)

Dies bedeutet, dass alle bis zum (noch nicht festgelegten) Stichtag gekauften Waffenschränke und Waffentresore (z.B. Waffeschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden können.

Dies gilt nach derzeitigem Stand auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Waffenschranks oder Tresors ausreicht.

 Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.

Dem vorliegenden Gesetzentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Inkrafttreten ist ca. Juli 2017.